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Re: Neu hier und schon eine Frage steuerrechtlich
geschrieben von: Embo ()
Datum: 14. April 2007 18:02

Hallo Leidensgenosse!

ich bin im Moment gerade an dem Thema dran. Ich besitze einen MB 100 lang/hoch und will steuerrechtlich den LKW. Ich habs noch nicht durch, aber von den Daten her muss es gehen. Wenn Du eine Trennwand (vom Finanzamt nicht zwingend gefordert, aber vom TÜV, falls Du auch verkehrsrechtl. den LKW willst. - unterstreicht aber den Nutzfahrzeugcharakter), wenn Du also eine Trennwand so einbaust, dass sie so eng wie möglich direkt an der Rücklehne der hinteren Sitzreihe anliegt, erhälst Du eine Laderaumfläche von 2,37 m Länge. Die Länge des Fahrgastraumes beträgt, gemessen von der Vorderkante Gaspedal (so misst der TÜV und das Finanzamt ist sich da ausnahmsweise mit dem TÜV einig)bis zur Trennwand (so misst das Finanzamt; der TÜV misst bis zur Vorderseite der Rücklehne), erhälst Du einen Fahrgastraum von 2,05 Metern.

Es geht dem Gesetzgeber um die Fläche. Dies geht aus unten zitierter Begründung der Gesetzesänderung eindeutig hervor. Das Ladevolumen über der Laderaumfläche findet keine Berücksichtigung. Was natürlich bei einem Hochdach mit 1,84 Stehhöche Schwachsinn ist, aber iss so. Daher wollen die Finanzamtsfuzzis die Radkästen herausrechnen, obwohl man darüber ja weiterladen kann. Ok, rechnen wir also die Radkästen raus: Zunächst die Laderaumfläche: 237 x 1,64 = 3,89 m². Die Radkästen messen eigentlich 0,95 X 0,23. Jetzt wird aber die Amtstrulla mit Sicherheit den dahinterliegenden Batteriekasten auch gleich mit vermessen und auf der Linken Seite das Ersatzrad. Also gleich mit berücksichtigen: Im schlimmsten Fall sind also 0.64 m² von der Laderaumfläche abzuziehen. Verbleiben 3,25 m². So, auf der Fahrgastseite sieht es nun so aus, dass der Motorraumkasten einen Teil der Grundfläche wegnimmt; außerdem verjüngt sich die Karrosserie im Bereich der 1. Sitzreihe. Das ist alles etwas schwierig zu messen. Also, zunächst Länge - 2,05 x Breite 1,60 (wegen der Verjüngung vorne)= 3,28 m² Nun noch fix den Motorkasten (0.7 x 0,5 = 0,35 m²) herausgerechnet und wir sind bei 2,93 m². Der Laderaum ist also größer. Knappe Kiste klar, aber: Der Gesetzgeber verlangt (s.u.*), dass die "objektiven Beschaffenheitskriterien" in ihrer Gesamtheit den überwiegenden Nutzfahrzeugcharakter unterstreichen. Und da wären Argumente zu Hauf: z.B. Rahmen (stabile und vor allem separate Rundrohrrahmenkonstruktion = separate Rahmen sind heute bei PKW nicht mehr üblich, ausgenommen bei Geländewagen, die ja jetzt auch wieder zu PKW gemacht werden sollen), weiterhin die starre Hinterachse mit Blattfedern, die Komfortmerkmale (hier ist insbesondere die Geräuschentwicklung im Innenraum hervorzuheben), sowie die Motorisierung (die eine nur geringe Endgeschwindigkeit v. 126 km/h zulässt, aber mit hohen Zuladungen infolge guten Drehmoments und entsprechender Getriebeabstimmung gut zurecht kommt). Alle diese Faktoren müssen in der Einstufung insgesamt Berücksichtigung finden, wenn auch dem Thema Fläche eine ausschlaggebende Rolle zuzukommen scheint. Schließlich wird als Entscheidungshilfe eine Formel hinzugezogen (s.u.), Mithilfe derer festgestellt wird, ob bei vollbesetztem Fahrzeug mit (in meinem Fall) 5 Personen immer noch massemäßig mehr Nutzlast als Personen transportiert werden können. Dies fällt bei meinem Fzg wieder zugunsten der Nutzlast aus:
NL 328 kg > PL 272 kg Der TÜV hat mir beim Eintragen der Trennwand das Leergewicht von 1970 kg auf 2210 raufgesetzt, sonst würde das noch deutlicher ausfallen (hab aber 2810 zl.Gg.). Aber mehr ist mehr und es kommt, wie gesagt auch auf die Gesamtheit der Einzelmerkmale an. Müsste also "problemlos" klappen. Rumzicken werden die Trullas in den meisten Fällen weil es etwas knapp ist, aber an der Lieferwagencharakteristik kann es beim MB 100 eigentlich keine ernsthaften Zweifel geben.

Viel Glück beim Kauf und dem Kampf mit dem Amt!

kollegliale Grüße,
Marek / embo
- entschuldige die Länge des Textes, aber die Sache ist halt etwas kompliziert!

* - Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nicht nur nach der verkehrsrechtlichen Behandlung, sondern auch nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an
(BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489).
* - Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen auch davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368).

Die genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche der Fahrzeuge. (Auszug aus: II. Einzelbegründung zu Artikel 1
(Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) Zu § 2 Abs. 2a Nr. 1)

Zu § 2 Abs. 2a Nr. 2
Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 070/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:

* a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze.
* b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein:

P - (M + N x 68) > N x 68
Dabei bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg,
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg,
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.

Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt, solche - nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende - Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

Quelle: [www.umwelt-online.de]



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